Kantone setzen auf energieeffiziente Gebäude
Mit den neuen "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn)" wird der zulässige Wärmebedarf für Neubauten und Gebäudeerneuerungen gesenkt. Dadurch reduziert sich der Energiebedarf und der CO2-Ausstoss des Gebäudeparks weiter. Die Mechanik und die Berechnungsverfahren bleiben unverändert. Weitere Neuerungen beziehen sich auf fossile Wärmeerzeuger und Elektroheizungen, auf Klimaanlagen, Ferienhäuser und Heizungen im Freien. Ein freiwilliger Gebäudeenergieausweis ist ein weiteres Element der neuen MuKEn.
Das Ziel ist schon seit Jahresfrist bekannt: Im Frühling 2007 kündigte die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren "eine forschere Gangart bei der Energieeffizienz von Gebäuden" an. Nach deren Einschätzung ist das Effizienzpotenzial bei den Gebäuden gross und soll ausgeschöpft werden. Statt der bislang geltenden Limiten des Wärmebedarfs für Raumheizung und Wassererwärmung in Neubauten von rund 9 Litern Heizöl-Äquivalente sollen es mit Inkraftsetzung der MuKEn 2008 in den Kantonen lediglich 4,8 Liter sein. Damit liegt die Anforderung gleichauf mit dem bis 2007 geltenden MINERGIE-Standard, ohne Komfortlüftung gerechnet. Im Vergleich zu einem üblichen Neubau im Jahre 1975 sind das weniger als ein Viertel an Wärmeenergie.
Keine Änderungen in den Verfahren
Einerseits also eine deutliche Verschärfung der Anforderungen, andererseits bleiben die Mechanik des Regelwerkes und das Berechnungsverfahren gänzlich unverändert. Das eingespielte Verfahren trägt in allen Phasen des Planungs- und Bauprozesses zu einer rationellen Abwicklung bei. Dies gilt auch für den Vollzug der Vorschriften durch Behörden oder beauftragte Fachleute. Bewährt hat sich zudem die Zweistufigkeit der Anforderungen an den Wärmebedarf von Gebäuden. Die MuKEn setzen Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten respektive Sanierungen und limitieren für Neubauten den Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien auf 80 Prozent. Die restlichen 20 Prozent sind durch verbesserte Wärmedämmung, effizientere Haustechnik oder durch erneuerbare Energien zu decken. Diese bislang als "Modul 2" bezeichnete 80-%-Regel gilt bereits in 16 Kantonen mit einem Bevölkerungsanteil von 83 Prozent.
Anforderungen an den Heizwärmebedarf
Der Heizwärmebedarf gemäss Norm SIA 380/1 gilt gemeinhin als Mass der Gebäudequalität, unabhängig von der haustechnischen Ausrüstung und dem daraus resultierenden Endenergieverbrauch. Die Anforderung an den Heizwärmebedarf der MuKEn 2008 liegen um rund 30 Prozent unter dem Grenzwert der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2007. Für Umbauten und Sanierungen sind die Anforderungen um 25 Prozent weniger streng als für Neubauten.
Einzelbauteile
Wem die Berechnung des Heizwärmebedarfs nach SIA 380/1 zu aufwendig ist, steht ein vereinfachtes Nachweisverfahren zur Verfügung: Mit einem Mindest-U-Wert von 0,20 W/m2K für einzelne Aussenbauteile entsprechen die Anforderungen für Neubauten den heutigen Standardlösungen von MINERGIE. Für bestehende Bauten müssen sanierte Aussenbauteile mindestens 0,25 W/m2 K ausweisen und entsprechen somit den Einzelanforderungen der Norm SIA 380/1. Dieser Wärmeschutz lässt sich mit einer Dämmstärke von 12 cm bis 14 cm erreichen. Für neue wie für bestehende Bauten beträgt die Anforderung an (neue) Fenster einheitlich 1,3 W/m2K.
Modularer Aufbau der MuKEn: Basismodul und Zusatzmodule
Die früher separaten Modulen zugeordneten Vorschriften zum Höchstanteil, zu Klimaanlagen und Elektroheizungen sowie Auflagen für Grossverbraucher sind im Basismodul der Ausgabe 2008 subsummiert. Dieses Modul enthält ausserdem Bestimmungen zum sommerlichen Wärmeschutz (Nachweis erforderlich), zur Wärmeerzeugung mit fossilen Heizaggregaten (Pflicht zur Nutzung von Kondensationswärme), zur Wassererwärmung (mindestens nicht-elektrische Vorwärmung) sowie als neues Informationsinstrument den schweizweit einheitlichen "Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)". Dieser Ausweis konzentriert sich auf Angaben zum energetischen Zustand des Gebäudes. Er wird einfach und kostengünstig ausgestaltet. Für den Hauseigentümer ist der GEAK ein freiwilliges Informationsinstrument, welches er beispielsweise im Hinblick auf Sanierungen oder Handänderungen erstellen kann. Dabei kann der Hauseigentümer zwischen einer Version „Light“ und dem offiziellen GEAK wählen. Die"Light"-Version kann er aufgrund der bei ihm verfügbaren Daten selber erstellen und dadurch rasch einen ersten Eindruck über den Zustand seines Gebäudes gewinnen. Den offiziellen GEAK können demgegenüber nur entsprechend ausgebildete und akkreditierte Fachpersonen ausfüllen. Diese müssen vorgängig eine Bestandesaufnahme am Haus durchführen und können danach aufgrund der Abklärungsergebnisse den offiziellen GEAK ausstellen. Der GEAK der Kantone wird anfangs 2009 vorliegen.
Vollständig neu formuliert sind die für Klimaanlagen geltenden Vorschriften. Statt des bislang geforderten Bedarfsnachweises stellen die MuKEn ausschliesslich technische Bedingungen an Klimaanlagen. Dazu zählt die Pflicht zur Wärmerückgewinnung (WRG) sowie Anforderungen an den WRG-Wirkungsgrad, an die Regelung, an die Luftgeschwindigkeit sowie an die Wärmedämmung der Kanäle. Sofern der spezifische Elektrizitätsverbrauch 7 W/m2 übersteigt (12 W/m2 bei Sanierungen), sind zusätzlich Anforderungen an die Kaltwassertemperatur und an den COP der Anlage einzuhalten.
Keine oder nur geringe Änderungen erfahren die Bestimmungen zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA), zur Ausführungsbestätigung und zur Energieplanung.
Neue Bestimmungen in den Zusatzmodulen
Bei Gebäuden mit über 1000 m2 Fläche – ausgenommen Wohnbauten – gibt es neu Vorgaben an den Strombedarf für Beleuchtung sowie für Lüftung und Klimatisierung. Das Modul zu den Heizungen im Freien ist um einen "Pilzstrahler"-Passus ergänzt worden. Derartige Heizungen auf Terrassen oder in Gartenrestaurants sind nur unter Einsatz erneuerbarer Energien oder anderweitig nicht nutzbarer Abwärme zulässig. Neu ist auch die Pflicht zur Raumtemperaturregelung in nur zeitweilig benutzten Bauten. Damit kann der kantonale Gesetzgeber die regelungstechnischen Einrichtungen für eine Fernsteuerung zur Temperaturabsenkung in neuen Ferienwohnungen vorschreiben. Eine Referenz an Bauherrschaften von sehr gut gedämmten Bauten bildet die im Modul "Wärmedämmung/Ausnützung" enthaltene Vorgabe an die Kantone, wonach Aussenbauteile nur bis zu einer Bautiefe von 35 cm für die Berechnung der Ausnützung berücksichtigt werden sollten. Grössere Wandstärken hätten in diesen Fällen keine Minderung der verfügbaren Nutzfläche zur Folge.
Chur, 8. April 2008
Keine Änderungen in den Verfahren
Einerseits also eine deutliche Verschärfung der Anforderungen, andererseits bleiben die Mechanik des Regelwerkes und das Berechnungsverfahren gänzlich unverändert. Das eingespielte Verfahren trägt in allen Phasen des Planungs- und Bauprozesses zu einer rationellen Abwicklung bei. Dies gilt auch für den Vollzug der Vorschriften durch Behörden oder beauftragte Fachleute. Bewährt hat sich zudem die Zweistufigkeit der Anforderungen an den Wärmebedarf von Gebäuden. Die MuKEn setzen Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten respektive Sanierungen und limitieren für Neubauten den Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien auf 80 Prozent. Die restlichen 20 Prozent sind durch verbesserte Wärmedämmung, effizientere Haustechnik oder durch erneuerbare Energien zu decken. Diese bislang als "Modul 2" bezeichnete 80-%-Regel gilt bereits in 16 Kantonen mit einem Bevölkerungsanteil von 83 Prozent.
Anforderungen an den Heizwärmebedarf
Der Heizwärmebedarf gemäss Norm SIA 380/1 gilt gemeinhin als Mass der Gebäudequalität, unabhängig von der haustechnischen Ausrüstung und dem daraus resultierenden Endenergieverbrauch. Die Anforderung an den Heizwärmebedarf der MuKEn 2008 liegen um rund 30 Prozent unter dem Grenzwert der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2007. Für Umbauten und Sanierungen sind die Anforderungen um 25 Prozent weniger streng als für Neubauten.
Einzelbauteile
Wem die Berechnung des Heizwärmebedarfs nach SIA 380/1 zu aufwendig ist, steht ein vereinfachtes Nachweisverfahren zur Verfügung: Mit einem Mindest-U-Wert von 0,20 W/m2K für einzelne Aussenbauteile entsprechen die Anforderungen für Neubauten den heutigen Standardlösungen von MINERGIE. Für bestehende Bauten müssen sanierte Aussenbauteile mindestens 0,25 W/m2 K ausweisen und entsprechen somit den Einzelanforderungen der Norm SIA 380/1. Dieser Wärmeschutz lässt sich mit einer Dämmstärke von 12 cm bis 14 cm erreichen. Für neue wie für bestehende Bauten beträgt die Anforderung an (neue) Fenster einheitlich 1,3 W/m2K.
Modularer Aufbau der MuKEn: Basismodul und Zusatzmodule
Die früher separaten Modulen zugeordneten Vorschriften zum Höchstanteil, zu Klimaanlagen und Elektroheizungen sowie Auflagen für Grossverbraucher sind im Basismodul der Ausgabe 2008 subsummiert. Dieses Modul enthält ausserdem Bestimmungen zum sommerlichen Wärmeschutz (Nachweis erforderlich), zur Wärmeerzeugung mit fossilen Heizaggregaten (Pflicht zur Nutzung von Kondensationswärme), zur Wassererwärmung (mindestens nicht-elektrische Vorwärmung) sowie als neues Informationsinstrument den schweizweit einheitlichen "Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)". Dieser Ausweis konzentriert sich auf Angaben zum energetischen Zustand des Gebäudes. Er wird einfach und kostengünstig ausgestaltet. Für den Hauseigentümer ist der GEAK ein freiwilliges Informationsinstrument, welches er beispielsweise im Hinblick auf Sanierungen oder Handänderungen erstellen kann. Dabei kann der Hauseigentümer zwischen einer Version „Light“ und dem offiziellen GEAK wählen. Die"Light"-Version kann er aufgrund der bei ihm verfügbaren Daten selber erstellen und dadurch rasch einen ersten Eindruck über den Zustand seines Gebäudes gewinnen. Den offiziellen GEAK können demgegenüber nur entsprechend ausgebildete und akkreditierte Fachpersonen ausfüllen. Diese müssen vorgängig eine Bestandesaufnahme am Haus durchführen und können danach aufgrund der Abklärungsergebnisse den offiziellen GEAK ausstellen. Der GEAK der Kantone wird anfangs 2009 vorliegen.
Vollständig neu formuliert sind die für Klimaanlagen geltenden Vorschriften. Statt des bislang geforderten Bedarfsnachweises stellen die MuKEn ausschliesslich technische Bedingungen an Klimaanlagen. Dazu zählt die Pflicht zur Wärmerückgewinnung (WRG) sowie Anforderungen an den WRG-Wirkungsgrad, an die Regelung, an die Luftgeschwindigkeit sowie an die Wärmedämmung der Kanäle. Sofern der spezifische Elektrizitätsverbrauch 7 W/m2 übersteigt (12 W/m2 bei Sanierungen), sind zusätzlich Anforderungen an die Kaltwassertemperatur und an den COP der Anlage einzuhalten.
Keine oder nur geringe Änderungen erfahren die Bestimmungen zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA), zur Ausführungsbestätigung und zur Energieplanung.
Neue Bestimmungen in den Zusatzmodulen
Bei Gebäuden mit über 1000 m2 Fläche – ausgenommen Wohnbauten – gibt es neu Vorgaben an den Strombedarf für Beleuchtung sowie für Lüftung und Klimatisierung. Das Modul zu den Heizungen im Freien ist um einen "Pilzstrahler"-Passus ergänzt worden. Derartige Heizungen auf Terrassen oder in Gartenrestaurants sind nur unter Einsatz erneuerbarer Energien oder anderweitig nicht nutzbarer Abwärme zulässig. Neu ist auch die Pflicht zur Raumtemperaturregelung in nur zeitweilig benutzten Bauten. Damit kann der kantonale Gesetzgeber die regelungstechnischen Einrichtungen für eine Fernsteuerung zur Temperaturabsenkung in neuen Ferienwohnungen vorschreiben. Eine Referenz an Bauherrschaften von sehr gut gedämmten Bauten bildet die im Modul "Wärmedämmung/Ausnützung" enthaltene Vorgabe an die Kantone, wonach Aussenbauteile nur bis zu einer Bautiefe von 35 cm für die Berechnung der Ausnützung berücksichtigt werden sollten. Grössere Wandstärken hätten in diesen Fällen keine Minderung der verfügbaren Nutzfläche zur Folge.
Chur, 8. April 2008
